Recht der leitenden Angestellten

Wir vertreten Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte in allen Fragen des Arbeitsrechts / Dienstvertragsrechts. Wir prüfen beispielsweise Dienstverträge sowie Zeugnisse und beraten und vertreten in Zusammenhang mit Kündigungen, Abfindungsverhandlungen und Versetzungen.

Die genannten drei Personengruppen unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von den "normalen" Arbeitnehmern.

So sind Vorstände und Geschäftsführer als sogenannte "Organe" des Arbeitgebers keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes. Für sie ist nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen Organ und Unternehmen ist nicht als Arbeitsverhältnis zu klassifizieren, sondern als Dienstverhältnis. Vorstände und Geschäftsführer haben - soweit nicht vertraglich vereinbart - regelmäßig keinen Kündigungsschutz. Allerdings bestehen neben derartigen Dienstverhältnisses gelegentlich - zumeist von allen Beteiligten unbemerkt - "ruhende Arbeitsverhältnisse", aus denen der Vorstand oder Geschäftsführer besondere Arbeitnehmerschutzrechte herleiten kann, vor allem einen Kündigungsschutz. Insbesondere nach der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages oder Vorstandsdienstvertrages kann ein derartiges ruhendes Arbeitsverhältnis ein geeignetes Mittel sein, um Abfindungsansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Leitende Angestellte heben sich demgegenüber dadurch hervor, dass ihnen wesentliche Arbeitgeberbefugnisse übertragen wurden. Die leitenden Angestellten sind zwar grundsätzlich als Arbeitnehmer einzuordnen. Jedoch sind bei ihnen die Arbeitnehmerschutzrechte eingeschränkt. Für die leitenden Angestellten gelten das BetrVG und das ArbZG nicht. Das Kündigungsschutzgesetz ist zwar anwendbar, jedoch kann der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen Auflösungsantrag stellen, als Folge dessen das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung beenden kann.